Wichtige Neuregelungen bei der aktualisierten Corona-Schutzverordnung des Landes NRW:
Private Feiern ab 50 Personen müssen ab dem 1. Oktober beim Ordnungsamt angemeldet werden
Private Feiern in öffentlichen und / oder angemieteten Räumen (dazu zählen Gaststätten, Vereinsheime, Gemeindehäuser oder Scheunen) ab 50 Personen müssen drei Werktage vor dem Termin beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten schriftlich angemeldet werden. Diese Anmeldungen sind formlos möglich per E-Mail an corona.hotline@dorsten.de.
In dieser formlosen E-Mail sind folgende Angaben erforderlich:
Die Feiern müssen „nur“ angemeldet werden. Das heißt, es folgt keine Genehmigung und Sie erhalten auf die Mail keine Antwort.
Bitte bewahren Sie die abgesendete Mail als Nachweis auf, dass Sie die Feier angemeldet haben.
Außerdem sind folgende Regelungen zu beachten:
• Die AHAL-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften) sind auch bei Feiern zu beachten.
Für Feiern in ausdrücklich privaten Räumlichkeiten (Eigentümer / Mieter und Einladender sind identisch) gibt es in der neuen Corona-Schutzverordnung keine Anzeigepflicht, allerdings gelten auch dafür die Regeln zum Infektionsschutz: Höchstens 150 Gäste, herausragender Anlass, führen einer Gästeliste, Beachtung der AHAL-Regeln.
Angesichts der steigenden Fallzahlen schließt die Stadt Dorsten sich den Appellen von Landes- und Bundesregierung an: Viele Neuinfektionen sind derzeit auf Feiern zurückzuführen. Bitte überlegen Sie genau, ob eine geplante Feier wirklich notwendig und unverzichtbar ist.
Quelle: Pressemitteilung Stadt Dorsten
https://www.facebook.com/1536451323246185/posts/3345477405676892?sfns=mo
Land NRW verlängert Corona-Schutzverordnung bis 31. Oktober 2020:
Regelungen für Weihnachtsmärkte und Vorgaben für private Feiern
„Für Feiern in den eigenen vier Wänden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre“, so Laumann weiter: „Hier gilt aber mein dringender Appell: Nehmen Sie Corona weiterhin ernst, halten Sie sich an die Hygiene- und Abstand-Regeln, schützen Sie sich und andere! Je umsichtiger sich der Einzelne verhält, desto größer die Wirkung für die Allgemeinheit. Die Herbst- und Wintermonate werden uns bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen stellen.“
Die Regelungen für Weihnachtmärkte
Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Corona-Zeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangs-Konzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.
Darüber hinaus sollen Geschäfte in und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren Sonntagen öffnen können. Dies ermöglicht zur Vermeidung von Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen zu entzerren und Gedränge in den Innenstädten zu vermeiden.
Die Regelungen für private Feierlichkeiten
Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ordnungsämter kein Genehmigungsverfahren durchführen, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen Ämtern ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung eingehalten werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden.
Zudem werden in der Verordnung die Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den Teilnehmer-Obergrenzen umgesetzt. Das heißt: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.
Außerdem haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.
Mit einer Innovationsklausel werden neuartige Lüftungssysteme bei den Hygiene- und Infektionsschutz-Konzepten stärker berücksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich und entsprechend zertifiziert bestimmte andere Schutzmaßnahmen entbehrlich machen, können durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von der Corona-Schutzverordnung zugelassen werden.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
Zu der vollständigen aktuellen Fassung der Corona-Schutzverordnung geht es hier:
(Fassung vom 30. September 2020; gültig ab 1. Oktober 2020)
Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur Corona-Schutzverordnung ab 1. Oktober ist unter folgendem Link zu finden:
Weitere Infos und Regelungen zum Corona-Virus in NRW finden Sie hier:
https://www.land.nrw/corona?fbclid=IwAR3htKzZRb2RjxMHS2-tF5FVuNzVX2I57DbDVzfdqxH6_Im-n6RQqA1jR2g
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Gregor Föcker, Redaktion meinDorsten, 30.09.2020