Land erlässt neue Quarantäne-Regelungen
Das Land NRW hat neue Quarantäne-Vorgaben für Kontaktpersonen von positiv auf das Corona-Virus getestete Personen erlassen: Die Quarantänezeit wird von 14 auf nun zehn Tage reduziert und die „Freitestung“, also die Verkürzung der Quarantäne, ist für Kontaktpersonen möglich, solange keine Symptome vorliegen.
Der Test, um die Quarantäne zu verkürzen, kann auf zwei Wegen erfolgen: Durch einen PCR-Test mit Probenentnahme frühestens am fünften Tag der Quarantäne oder durch einen Antigen-Schnelltest frühestens am siebten Tag der Quarantäne, wobei dieser durch das Paul-Ehrlich-Institut als qualitativ hochwertig eingestuft sein und von geschultem Personal durchgeführt werden muss. Das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen weist drauf hin, dass die Laborauswertung von PCR-Tests mehr als 48 Stunden dauern kann. Das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests liegt dagegen schon nach einigen Minuten vor. Die Durchführung eines Antigen-Schnelltests durch eine qualifizierte Teststelle am siebten Tag der Quarantäne kann demnach eine sinnvolle und weniger aufwendige Alternative zur Durchführung eines PCR-Tests sein.
Antigen-Schnelltests können zum Beispiel an den Bürgerteststellen durchgeführt werden. Welche dies im Kreis Recklinghausen sind, hat die Kreisverwaltung auf ihrer Internetseite unter www.kreis-re.de/coronatest veröffentlicht. Für die Durchführung von PCR-Tests können sich Bürger an ihre Arztpraxis wenden. Auch das Gesundheitsamt kann Termine vermitteln, wenn eine Quarantäneanordnung erlassen wird.
Wichtig ist die richtige Rechnung der Quarantäne-Tage. Das RKI definiert den ersten vollen Tag der Quarantäne als den Tag nach dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall. Ab diesem Tag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der empfohlenen Quarantänedauer erreicht ist. Sollte die Probenentnahme für einen PCR- oder Antigen-Schnelltest vor den festgelegten fünf bzw. sieben Tagen erfolgt sein, ist eine Verkürzung der Quarantäne nicht möglich.
Das negative Testergebnis muss dem Gesundheitsamt des Kreises zugesandt werden, damit die Quarantäne-Anordnung aufgehoben werden kann. Bürgerinnen und Bürger senden dazu bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Quarantäneverkürzung“ und unter Angabe des Wohnortes an Befundmeldung@kreis-re.de.
Sonderregelung für Schüler
Die Freitestung von Schülerinnen und Schülern, die durch das Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen ermittelt und unter Quarantäne gestellt wurden, ist ebenfalls möglich. Da diese regelmäßig in der Schule getestet werden, ist bei ihnen die Probenentnahme auch für den qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest bereits am fünften Tag der Quarantäne möglich.
Grundsätzlich wird die Kontaktnachverfolgung in Schulen und Kindergärten nach Landesvorgabe stark zurückgefahren. Solange die Lüftungs- und Hygieneregelungen einschließlich des Tragens von Masken konsequent eingehalten wurden, keine Hinweise für ein Ausbruchsgeschehen vorliegen und keine Zirkulation von einer neuen besorgniserregenden Virusvariante vorliegt, müssen sich ab sofort im Kontext Schule nur noch die positiv getesteten Personen in Quarantäne begeben. In Kindergärten muss ebenfalls nur noch das nachweislich mit dem Coronavirus infizierte Kind in Quarantäne – auch wenn dort Hygieneregeln nicht eingehalten werden können. Mögliche Kontaktpersonen können die Schule bzw. den Kindergarten weiterhin besuchen. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung des Einzelfalls über weitere erforderliche Maßnahmen entscheiden.
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