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Maskenpflicht gilt in einigen Fällen auch in Fahrzeugen – Verlängerung der Allgemeinverfügung

Dorsten Artikel-Bild

Die Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen sieht bereits seit Oktober eine Maskenpflicht in Einkaufszonen und bestimmten ausgewählten Bereichen vor. Diese Allgemeinverfügung wurde nun erneut verlängert und gilt bis zum 26. April 2021, da auch die Coronaschutzverordnung bis zu diesem Datum gilt.

Mit dieser Fassung ebenfalls verlängert wurde die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (FFP2, KN95/N95, OP-Maske) bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen. Sie gilt für Fahrer und Mitfahrer. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintrittsalter sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Die Allgemeinverfügung des Kreises ist wie auch andere aktuelle Verordnungen und Erlasse auf www.kreis-re.de/corona nachzulesen.
Pressekontakt: Öffentlichkeitsarbeit, Svenja Küchmeister, Telefon: 02361/534512, E-Mail: svenja.kuechmeister@kreis-re.de

Kontaktdaten:
Kreis Recklinghausen
Öffentlichkeitsarbeit
45655 Recklinghausen
Telefon: 0 23 61 / 53 45 12
Web: http://www.kreis-re.de
E-Mail: svenja.kuechmeister@kreis-re.de

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