Für die Fahrt zum Impfzentrum können sich Personen mit Mobilitätseinschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten erstatten lassen. Grundlage dazu ist ein Pflegegrad 3 bis 5 oder eine Schwerbehinderung. „Bei Pflegegrad 3 ist zusätzliche Voraussetzung, dass dauerhafte Mobilitätseinschränkungen vorliegen, die eine eigene Anreise zum Beispiel per Bus ausschließen. Bei einer Schwerbehinderung sind die Merkzeichen aG, Bl oder H entscheidend“, erklärt Heike Rommler vom Beratungs- und Infocenter…Original-Content von: Kreis Recklinghausen, übermittelt durch presse-service.de
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Fahrtkosten zum Impfzentrum erstatten lassen – Pflegegrad und Schwerbehinderung entscheiden über Anspruch
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